Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Kurs-, Schulungs-, Seminar-, Langzeitkurs-, Weiterbildungs-, Inhouse- und ähnliche Verträge
(im Folgenden: Kursvertrag) zwischen dem DIPA UG, und dem Kunden bzw. Kursteilnehmer. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt
(2) Alle Vereinbarungen zwischen Veranstalter und Kunde bzw. Kursteilnehmer sind in dem Kursvertrag und in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen niedergelegt. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages und zu diesen Bestimmungen bestehen
nicht, es sei denn sie sind mit dem Veranstalter schriftlich vereinbart.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die männliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die
Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte und für juristische Personen.

§2 Angebot – Anmeldung – Vertragsschluss 

(1) Die Angebote des Veranstalters sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für die Informationen des Veranstalters auf der Webseite des
Veranstalters zu Inhalt, Zeit, Ort, Leitung, Durchführung und Laufzeit der angebotenen Kurse.
(2) Anmeldungen des Kunden bzw. Kursteilnehmers sind als Angebot nach § 145 BGB verbindlich. Sofern der Kunde bzw. Kursteilnehmer
die Teilnahmevorrausetzung erfüllt, er sollte sich bis spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn anmelden. Die Anmeldungen zu den Kursen
müssen schriftlich oder in Textform erfolgen. Per Mail an anmeldung@dipa-akademie.de
_schriftlich, oder per Fax.. Zudem hält der Veranstalter auf seiner Webseite Anmeldeformulare bereit, die ordnungsgemäß ausgefüllt und
unterschrieben an den Veranstalter per Post oder Fax an die oben genannte Adresse bzw. Faxnummer zu senden sind. Anmeldungen sind
rechtsverbindlich und verpflichten den Kunden bzw. Kursteilnehmer zur Zahlung der jeweils durch den Veranstalter angegebenen
Kursgebühren.
(3) Der Veranstalter bestätigt dem Kunden oder Kursteilnehmer den Eingang seiner Anmeldung durch Auftragsbestätigung oder Rechnung.
Der Kursvertrag kommt erst nach Bestätigung der Anmeldung des Kunden bzw. Kursteilnehmers durch den Veranstalter zustande.

§3 Belehrung über Widerrufsrecht 

(1) Verbraucher gemäß § 13 BGB haben das Recht, binnen 14 Tagen nach Anmeldung ohne Angabe von Gründen die Anmeldung zu
widerrufen.
Die Frist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss gegenüber der DIPA UG Hegelstraße 1 52477 Alsdorf info@dipa-akademie.de mittels einer
eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) der Entschluss, die Anmeldung zu widerrufen, erklärt
werden.
Für die Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wurde der Vertrag wirksam widerrufen, wird die DIPA UG bereits geleistete Zahlungen binnen 14 Tagen erstatten. Wird das
Widerrufsrecht während einer laufenden Veranstaltung ausgeübt, so ist der DIPA UG ein angemessener Anteil des vereinbarten Honorars
zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich mit dem Gesamtumfang der im
Vertrag vereinbarten Dienstleistung entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung.

§4 Rücktritt vor Kursbeginn 

(1) Der Kunde bzw. Kursteilnehmer kann von dem Vertrag – unabhängig von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht – innerhalb der
Widerrufsfrist vom jeweiligen Kurs oder der jeweiligen Veranstaltung die Teilnahme stornieren. Bis zu 30 Tagen vor dem Seminartermin
können Sie die Seminarteilnahme absagen (Stornierung), ohne dass die Seminargebühr anfällt. Danach ist keine kostenfreie Stornierung
mehr möglich: für Stornierungen, die weniger als 30 Tage vor Seminarbeginn erfolgen, wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% der
Seminargebühr erhoben; bei Stornierungen bis 8 Tage vor Seminarbeginn 75% der Seminargebühr. Erfolgt die Absage gar nicht bzw. erst
mit oder nach Veranstaltungsbeginn, wird die volle Seminargebühr fällig, auch wenn das Seminarangebot nicht wahrgenommen wird.
(2) Der Kunde bzw. Kursteilnehmer hat die Möglichkeit, rechtzeitig bis zum Kursbeginn dem Veranstalter einen Ersatzteilnehmer zu
benennen, der statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Kursvertrag eintritt. Der Veranstalter kann bei berechtigtem Interesse den
Vertragseintritt des Ersatzteilnehmers ablehnen. Tritt der Ersatzteilnehmer mit Zustimmung des Veranstalters in den Kursvertrag ein, so
haften er und der Kursteilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für die fällige Kursgebühr und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten. Die in Absatz (1) genannten anteiligen Vergütungsanspruche des Veranstalters gegen den Kursteilnehmer
entfallen bei Vertragseintritt des Dritten.
(3) Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kursteilnehmers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

§5 Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung 

(1) Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Kunde bzw. Kursteilnehmer zur Zahlung der anfallenden Kursgebühren der von ihm gewählten
Kurse, Schulungen oder sonstigen Veranstaltung. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren sind den Angeboten des Veranstalters zu
entnehmen. Die Zahlung der Kursgebühr hat durch Überweisung auf das vom Veranstalter bekannt gegebene Konto zu erfolgen.
(2) Die Kursgebühren sind 14 Tage nach Rechnungsstellung an den Veranstalter zu zahlen, spätestens jedoch mit dem Beginn der jeweiligen
Veranstaltung.
(3) Die Gesamtkosten eines Langzeitkurses oder der Weiterbildung sind durch den Kursteilnehmer innerhalb der Laufzeit wahlweise in Teil oder Jahresraten zu zahlen, die der Veranstalter in angemessener Höhe vorab festlegt. Die erste Teil- oder Jahresrate ist ebenfalls
spätestens 14 Tage vor Kursbeginn, bei Anmeldung im Zeitraum von weniger als 14 Tagen vor Kursbeginn spätestens bis zum Beginn des
Langzeitkurses zu zahlen.
(4) Für den Eintritt und die Folgen eines Zahlungsverzuges des Kunden bzw. Kursteilnehmers gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Prüfungsgebühren der Kammern, Gesundheitsämter oder anderer Institutionen werden nach der jeweils geltenden Gebührenordnung
von der prüfenden Stelle separat erhoben.
(6) Für die Zweitausfertigung einer Teilnahmebescheinigung / eines Zertifikates / eines Zeugnisses werden Verwaltungsgebühren in Höhe
von 25,00 € erhoben, die in Vorauskasse nach Rechnungstellung zu entrichten sind.
(7) Für Wiederholungsprüfungen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 € erhoben.

§6 Leistungen des Veranstalters – Änderungsvorbehalte 

(1) Das Kursangebot des Veranstalters erfolgt regelmäßig in Gruppen mit einer Teilnehmerzahl zwischen 8 und 15 Teilnehmern. In den
Kursen wird praxisbezogen, teilnehmer- und zielorientiert gearbeitet. Kern der Unterrichtsveranstaltung stellt die Vermittlung von
Fachwissen, die Leitung von Gruppendiskussionen sowie die theoretische und praxisbezogen (Kleingruppen-)Arbeit dar. Gegebenenfalls
erforderliches Lehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel wird vom Veranstalter gestellt. Darüber hinaus überwacht der
Veranstalter den Lernerfolg, korrigiert von Kursteilnehmer erstellte Praxisaufgaben innerhalb angemessener Zeit und gibt den
Teilnehmern am Unterricht diejenigen Anleitungen, die sie erkennbar benötigen.
(2) Änderungen in Person der Dozenten behält sich der Veranstalter im Rahmen seines nach billigem Ermessen auszuübenden
Leistungsbestimmungsrechts vor, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden bzw. Kursteilnehmer über die Person des
Dozenten getroffen wurde.
(3) Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Kurse zeitlich zu verlegen, inhaltlich zu verändern oder den Standort innerhalb der
gleichen Stadt zu verlegen, wenn dies aus organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich und für den Kunden bzw.
Kursteilnehmer zumutbar ist. Organisatorische bzw. wichtige Gründe für Kursänderungen durch den Veranstalter liegen insbesondere
darin, dass der nach Planung und Ausschreibung vorgesehene Dozent krankheitsbedingt ausfällt und kein Ersatzdozent rechtzeitig
bereitsteht oder die Mindestteilnehmerzahl von 8 Teilnehmern nicht erreicht wird. Die Zumutbarkeit der vorgenannten Kursänderungen
setzt insbesondere voraus, dass das Erreichen des im Rahmen der Kurs- und Leistungsbeschreibung benannten Kurszieles nicht gefährdet
wird. Der Kursteilnehmer wird über die jeweilige Änderung durch den Veranstalter unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
(4) Sollte eine Kursänderung bei Vorliegen eines organisatorischen oder sonstigen wichtigen Grundes nach Maßgabe des vorgenannten
Absatzes (3) dem Veranstalter nicht möglich sein, behält sich der Veranstalter die Absage des Kurses vor, über die der Kursteilnehmer
unverzüglich und rechtzeitig vor Kursbeginn in Kenntnis gesetzt wird. In diesem Falle werden dem Kursteilnehmer sämtliche bereits
erbrachten Leistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Veranstalter bestehen nicht.

§7 Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate 

(1) Der Kursteilnehmer erhält bei regelmäßiger Teilnahme eine Teilnahmebestätigung. Bei mehrteiligen Kursen wird diese Bestätigung nur
ausgestellt, wenn der Kunde bzw. Kursteilnehmer dem Veranstalter die Teilnahme an allen Kursabschnitten, gegebenenfalls nach
Absprache mit dem Veranstalter den Besuch eines Ersatzkurses nachweist.
(2) Die Vergabe von Zertifikaten ist an Bedingungen gebunden, die in der jeweiligen Ausschreibung des Langzeitkurses oder der
Weiterbildungsveranstaltung niedergeschrieben sind. Hierzu gehören unter anderem die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an allen
Kursabschnitten.
(3) Der Veranstalter kann die Ausgabe des Zertifikates bis zur vollständigen Zahlung verweigern, wenn sich der Kunde bzw. Kursteilnehmer
mit der Zahlung eines Teil- bzw. Jahreskursbeitrages im Verzug befindet.

§8 Kündigung

(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen, da es sich um einen zeitlich befristeten Vertrag mit bestimmter
Zweckerreichung nach jeweiligem Kurs oder Veranstaltung handelt. Dies gilt nicht für Langzeitkurse und Weiterbildungsveranstaltung mit
einer Laufzeit von 12 Monaten und länger. In diesem Falle kann der Kursteilnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum
Quartalsende kündigen. Der Veranstalter kann bei Langzeitverträgen innerhalb von 3 Monaten zum Ausbildungshalb-jahresende und
Ausbildungsjahresende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein
wichtiger Grund, der den Veranstalter zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde bzw. Kursteilnehmer wiederholt
oder einmalig in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen der Hausordnung des Veranstalters verstößt oder den Unterricht bzw. die
Lehrveranstaltung nachhaltig stört und dem Veranstalter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses gegebenenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund
für eine außerordentliche Kündigung durch den Veranstalter liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde bzw. Kursteilnehmer trotz Mahnung und
angemessener Frist zur Leistung seiner Pflicht zur Zahlung der fälligen Kursgebühr nicht nachkommt.

§9 Haftung 

(1) Der Veranstalter haftet dem Kunden bzw. Kursteilnehmer gegenüber bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Veranstalter ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs nur, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde. Soweit der Veranstalter seine Vertragspflichten nicht vorsätzlich
verletzt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Veranstalter haftet
auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn er eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die den Inhalt des Vertrages bestimmt und dessen Durchführung erst ermöglicht, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Soweit die Haftung des Veranstalters nach Absatz 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§10 Urheberrechte 

(1) Der Veranstalter behält sich auch das Recht an den Lehrmaterialien vor, das er im Rahmen der Kurse an Kunden bzw. Kursteilnehmer
verteilt. Dem Urheberrecht unterliegen auch vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate. Dem Kunden bzw.
Kursteilnehmer ist Vervielfältigungen von Lehrmaterial des Veranstalters, insbesondere im Rahmen der Kurse erhaltene Kursunterlagen,
Skripte und sonstige zu Lehrzwecken überlassene Dokumente zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gestattet, hingegen nicht die
unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung und Weitergabe von Lehrmaterial an Dritte.

§11 Datenschutz 

(1) Der Veranstalter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden bzw. Kursteilnehmers. Er beachtet dabei
insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, der europäischen Datenschutzgrundverordnung und Telemediengesetzes.
Ohne Einwilligung des Kunden oder Kursteilnehmers wird der Veranstalter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben,
verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von
Telemedien erforderlich ist.
(2) Als DIPA UG erbringen wir die verschiedensten Bildungsdienstleistungen und die damit in Verbindung stehenden Dienst-, Abrechnungs-und Serviceleistungen. Als staatlich anerkannte Akademie der Weiterbildung unterliegen der gültigen Durchführungsverordnung. UnsereBildungsdienstleistungen können wir nur im engen Miteinander von Kunde, uns und weiteren Leistungserbringern (zum Beispiel den externen Referentinnen und Referenten) erbringen. Die dazu notwendigen Informationen über den jeweiligen Kunden (dazu können auch Daten zur persönlichen Lern- und Tätigkeitsvita gehören) können von uns – und das schon vor Vertragsabschluss zum Zwecke der Bildungsberatung – gespeichert werden.
(3) Erfolgt die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Buchung einer
Bildungsdienstleistung, so nutzen wir diese im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zur Abwicklung der damit
verbundenen Leistungen. Dazu kann es auch notwendig sein, Daten wie zum Beispiel Namenslisten an Referent*innen, aber auch an die
zertifizierenden Fachgesellschaften oder Arbeitsagenturen, weiterzugeben. Wenn Sie per Lastschrift zahlen oder eine Gutschrift von uns
erhalten, geben wir die Daten Ihrer Bankverbindung an unsere Hausbank weiter.
(4) Ergänzend verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, welche einsehbar unter https://www.dipaakademie.de/datenschutzerklaerung/ ist.
(5) Wir nutzen Ihre Daten ebenfalls für den Versand von Informationen über unser Angebot und sonstige Aktionen, an die von Ihnen
angegebene E-Mail oder auch Postadresse. Dies erfolgt nur mit vorliegender Einwilligung von Ihnen.

§12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Kunde bzw. Kursteilnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Ist der Kunde bzw. Kursteilnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem
Veranstalter der Sitz des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, den Kunden bzw. Kursteilnehmer auch an seinem Wohnsitz zu
verklagen.

§13 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen und des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung,
die dem Sinn und Zweck des Vertrages sowie dem wirtschaftlichen Zweck und Interessen der Vertragsparteien entspricht.